Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 1 Vollz(Ws) 142/14

1 Vollz(Ws) 142/14Obergericht27.05.2014

Regest

Zur Vergütung der Arbeit von Sicherungsverwahrten. Zur Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 142/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-27

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 142/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.1VOLLZ.WS142.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 42, § 83 Abs. 2, StVollzG §§ 43, 130, StVollzVergO

Leitsätze

Zur Vergütung der Arbeit von Sicherungsverwahrten.

Zur Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Anträge auf Zurücksetzung des Arbeitsentgelts auf den vorigen Stand und auf die Erstattung von Differenzbeträgen richtet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird sie als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C in E für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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