1 Vollz(Ws) 142/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 1 Vollz(Ws) 142/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 1 Vollz(Ws) 142/14
1 Vollz(Ws) 142/14Obergericht27.05.2014
Regest
Zur Vergütung der Arbeit von Sicherungsverwahrten. Zur Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 142/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 142/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.1VOLLZ.WS142.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 42, § 83 Abs. 2, StVollzG §§ 43, 130, StVollzVergO
Leitsätze
Zur Vergütung der Arbeit von Sicherungsverwahrten.
Zur Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Anträge auf Zurücksetzung des Arbeitsentgelts auf den vorigen Stand und auf die Erstattung von Differenzbeträgen richtet.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird sie als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C in E für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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