32 SA 40/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-11, 32 SA 40/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-11, 32 SA 40/14
32 SA 40/14Obergericht11.06.2014
Regest
Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 40/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-11
Aktenzeichen: 32 SA 40/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0611.32SA40.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 5, 36, 281
Leitsätze
Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt.
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