Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 11 WF 98/14

11 WF 98/14Obergericht17.06.2014

Regest

Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 98/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 11 WF 98/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.11WF98.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO §§ 114, 115; FamFG § 113 Abs. 1; BGB § 1360 a Abs. 4

Leitsätze

Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.

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