11 WF 98/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 11 WF 98/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 11 WF 98/14
11 WF 98/14Obergericht17.06.2014
Regest
Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 98/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-17
Aktenzeichen: 11 WF 98/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.11WF98.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO §§ 114, 115; FamFG § 113 Abs. 1; BGB § 1360 a Abs. 4
Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.