2 RVs 17/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 2 RVs 17/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 2 RVs 17/14
2 RVs 17/14Obergericht17.06.2014
Regest
Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung. Abhängigkeit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der gesamten Straffrage. Unzulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren, von der ein Teil für vollstreckt erklärt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 17/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-17
Aktenzeichen: 2 RVs 17/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.2RVS17.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 53 - 55, § 56; StPO §§ 318, 331, 344, 352
Leitsätze
Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung. Abhängigkeit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der gesamten Straffrage. Unzulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren, von der ein Teil für vollstreckt erklärt wird.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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