Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 1 VAs 21/14

1 VAs 21/14Obergericht18.06.2014

Regest

Ein vorangegangener Therapieabbruch muss nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz sein, sondern stellt vielmehr häufig ein Symptom der Sucht dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 21/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-18

Aktenzeichen: 1 VAs 21/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.1VAS21.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff., BtMG § 35

Leitsätze

Ein vorangegangener Therapieabbruch muss nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz sein, sondern stellt vielmehr häufig ein Symptom der Sucht dar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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