Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 U 41/14

20 U 41/14Obergericht25.06.2014

Regest

1. Die vom Geschäftsführer einer GmbH erklärte Abtretung von Versicherungsansprüchen aus einer Direktversicherung wird wirksam, wenn der Geschäftsführer als unwiderruflich Bezugsberechtigter dem Widerruf seines Bezugsrechts zustimmt. 2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschicke eigenverantwortlich leitet, unterfällt nicht dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 41/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-25

Aktenzeichen: 20 U 41/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20U41.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ BetrAVG § 2 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die vom Geschäftsführer einer GmbH erklärte Abtretung von Versicherungsansprüchen aus einer Direktversicherung wird wirksam, wenn der Geschäftsführer als unwiderruflich Bezugsberechtigter dem Widerruf seines Bezugsrechts zustimmt.
  2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschicke eigenverantwortlich leitet, unterfällt nicht dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.

Tenor

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