Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-03, 1 RBs 108/14

1 RBs 108/14Obergericht03.07.2014

Regest

Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 108/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: 1 RBs 108/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1RBS108.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 465; StPO § 264; GKG § 21

Leitsätze

Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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