Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 20 U 114/14

20 U 114/14Obergericht04.07.2014

Regest

Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 114/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-04

Aktenzeichen: 20 U 114/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.20U114.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ ARB 2008 § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Buchst a

Leitsätze

Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

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