26 U 131/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 26 U 131/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 26 U 131/13
26 U 131/13Obergericht04.07.2014
Regest
Liegt bei einem Patienten eine craniomandibuläre Dysfunktion vor, muss zunächst eine funktionelle Therapie durchgeführt werden. Wird die endgültige prothetische Versorung - ohne Abzuwarten - durchgeführt, liegt darin ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 131/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-04
Aktenzeichen: 26 U 131/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.26U131.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze
Liegt bei einem Patienten eine craniomandibuläre Dysfunktion vor, muss zunächst eine funktionelle Therapie durchgeführt werden.
Wird die endgültige prothetische Versorung - ohne Abzuwarten - durchgeführt, liegt darin ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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