Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 6 WF 61/14

6 WF 61/14Obergericht04.07.2014

Regest

Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 61/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-04

Aktenzeichen: 6 WF 61/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.6WF61.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 158 Abs.7; RVG § 21 Abs.1

Leitsätze

Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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