Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-09, 20 U 13/14

20 U 13/14Obergericht09.07.2014

Regest

1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB. 2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 13/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-09

Aktenzeichen: 20 U 13/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0709.20U13.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ Nr. A.2.3.2 AKB 2008

Leitsätze

  1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB.
  2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

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