1 Vollz (Ws) 314/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-10, 1 Vollz (Ws) 314/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-10, 1 Vollz (Ws) 314/14
1 Vollz (Ws) 314/14Obergericht10.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 314/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-10
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 314/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.1VOLLZ.WS314.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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