Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-18, 1 W 49/14

1 W 49/14Obergericht18.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 W 49/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-18

Aktenzeichen: 1 W 49/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0718.1W49.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.