1 Ws 360/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-21, 1 Ws 360/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-21, 1 Ws 360/14
1 Ws 360/14Obergericht21.07.2014
Regest
Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 360/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-21
Aktenzeichen: 1 Ws 360/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0721.1WS360.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56f, § 56a, § 56e
Leitsätze
Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11.06.2014 gegen den Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 30.05.2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.07.2014
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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