1 RBs 124/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 1 RBs 124/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 1 RBs 124/14
1 RBs 124/14Obergericht24.07.2014
Regest
1. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt. 2. Zur Nichtverwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Eintritt der Tilgungsreife während des Laufs der sog. Überliegefrist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 124/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-24
Aktenzeichen: 1 RBs 124/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.1RBS124.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVG § 29, StPO § 303
Leitsätze
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Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.
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Zur Nichtverwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Eintritt der Tilgungsreife während des Laufs der sog. Überliegefrist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Betroffene zu einer Geldbuße von mehr als 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt worden ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
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