Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-29, 2 RVs 33/14

2 RVs 33/14Obergericht29.07.2014

Regest

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsfolgenausspruchs bei der Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana) zum Eigengebrauch.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 33/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-29

Aktenzeichen: 2 RVs 33/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0729.2RVS33.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: BtMG § 29 Abs. 5; StGB §§ 46, 47

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsfolgenausspruchs bei der Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana) zum Eigengebrauch.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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