2 RVs 33/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-29, 2 RVs 33/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-29, 2 RVs 33/14
2 RVs 33/14Obergericht29.07.2014
Regest
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsfolgenausspruchs bei der Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana) zum Eigengebrauch.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 33/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-29
Aktenzeichen: 2 RVs 33/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0729.2RVS33.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BtMG § 29 Abs. 5; StGB §§ 46, 47
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsfolgenausspruchs bei der Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana) zum Eigengebrauch.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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