Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-01, 15 W 127/14

15 W 127/14Obergericht01.08.2014

Regest

Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 127/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-01

Aktenzeichen: 15 W 127/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0801.15W127.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 477

Leitsätze

Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Tenor

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der ldf. Nrn.. 23 und 24 betroffen sind. In demselben Umfang wird der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102.258,38 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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