15 W 427/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-01, 15 W 427/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-01, 15 W 427/13
15 W 427/13Obergericht01.08.2014
Regest
Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 427/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-01
Aktenzeichen: 15 W 427/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0801.15W427.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2229 Abs. 4
Leitsätze
Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Zwischenverfügung klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Dem Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags der Beteiligten vom 24.10.2013 steht als Eintragungshindernis entgegen, dass die Rechtsstellung der Beteiligten als Alleinerbin des verstorbenen Eigentümers D nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Zur Behebung der Beanstandung durch Beibringung eines Erbscheins, der die Beteiligte als Alleinerbin ausweist, wird eine Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung gesetzt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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