Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-07, 15 W 79/14

15 W 79/14Obergericht07.08.2014

Regest

Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 79/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 15 W 79/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0807.15W79.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 82, BGB § 2087

Leitsätze

Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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