15 W 79/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-07, 15 W 79/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-07, 15 W 79/14
15 W 79/14Obergericht07.08.2014
Regest
Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 79/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-07
Aktenzeichen: 15 W 79/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0807.15W79.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 82, BGB § 2087
Leitsätze
Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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