1 RBs 84/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-11, 1 RBs 84/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-11, 1 RBs 84/14
1 RBs 84/14Obergericht11.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 84/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-11
Aktenzeichen: 1 RBs 84/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0811.1RBS84.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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