4 UF 43/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-12, 4 UF 43/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 43/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-12
Aktenzeichen: 4 UF 43/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.4UF43.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).
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