7 UF 55/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-12, 7 UF 55/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 55/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-12
Aktenzeichen: 7 UF 55/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.7UF55.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin
- rückständigen Unterhalt für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 43,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,00 € seit dem 13.07.2013 und 01.08.2013 sowie
- laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2013 in Höhe von 43,00 € monatlich, jeweils im Voraus eines jeden Monats, spätestens bis zum dritten Tag eines Monats zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der eheangemessene Selbstbehalt die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt, wenn Familienunterhalt als Geldrente geschuldet ist.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.