1 Vollz(Ws) 387/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-14, 1 Vollz(Ws) 387/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-14, 1 Vollz(Ws) 387/14
1 Vollz(Ws) 387/14Obergericht14.08.2014
Regest
Für die Beurteilung, ob eine Sache von geringem Wert i.S.v. § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG vorliegt, ist alleinentscheidendes Kriterium deren materieller Wert. Auch untypische Sachen, die keine „klassischen Tauschobjekte“ darstellen, können hierunter fallen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 387/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-14
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 387/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0814.1VOLLZ.WS387.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 83
Leitsätze
Für die Beurteilung, ob eine Sache von geringem Wert i.S.v. § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG vorliegt, ist alleinentscheidendes Kriterium deren materieller Wert. Auch untypische Sachen, die keine „klassischen Tauschobjekte“ darstellen, können hierunter fallen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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