Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-14, 1 Vollz(Ws) 387/14

1 Vollz(Ws) 387/14Obergericht14.08.2014

Regest

Für die Beurteilung, ob eine Sache von geringem Wert i.S.v. § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG vorliegt, ist alleinentscheidendes Kriterium deren materieller Wert. Auch untypische Sachen, die keine „klassischen Tauschobjekte“ darstellen, können hierunter fallen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 387/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-14

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 387/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0814.1VOLLZ.WS387.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 83

Leitsätze

Für die Beurteilung, ob eine Sache von geringem Wert i.S.v. § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG vorliegt, ist alleinentscheidendes Kriterium deren materieller Wert. Auch untypische Sachen, die keine „klassischen Tauschobjekte“ darstellen, können hierunter fallen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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