Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-14, 28 U 37/13

28 U 37/13Obergericht14.08.2014

Regest

Zur Frage der Anwaltshaftung bei Beratung des Mandanten über die Rückabwicklung von Verträgen über "Schrottimmobilien".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 37/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-14

Aktenzeichen: 28 U 37/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0814.28U37.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 280

Leitsätze

Zur Frage der Anwaltshaftung bei Beratung des Mandanten über die Rückabwicklung von Verträgen über "Schrottimmobilien".

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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