27 U 25/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-19, 27 U 25/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-19, 27 U 25/14
27 U 25/14Obergericht19.08.2014
Regest
Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 25/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-19
Aktenzeichen: 27 U 25/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0819.27U25.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 133 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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