Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-19, 27 U 25/14

27 U 25/14Obergericht19.08.2014

Regest

Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 25/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-19

Aktenzeichen: 27 U 25/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0819.27U25.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 133 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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