1 RBs 122/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-20, 1 RBs 122/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-20, 1 RBs 122/14
1 RBs 122/14Obergericht20.08.2014
Regest
Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 122/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-20
Aktenzeichen: 1 RBs 122/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0820.1RBS122.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 273 Abs. 2, StPO § 273 Abs. 3, StPO § 274
Leitsätze
Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne.
Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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