Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-21, 1 Vollz (Ws) 379/14

1 Vollz (Ws) 379/14Obergericht21.08.2014

Regest

Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 379/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 379/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0821.1VOLLZ.WS379.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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