1 Vollz (Ws) 379/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-21, 1 Vollz (Ws) 379/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-21, 1 Vollz (Ws) 379/14
1 Vollz (Ws) 379/14Obergericht21.08.2014
Regest
Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 379/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 379/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0821.1VOLLZ.WS379.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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