26 U 30/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-02, 26 U 30/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-02, 26 U 30/13
26 U 30/13Obergericht02.09.2014
Regest
Will der Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen bestimmten Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte hinreichend deutlich machen. Die Indikation des operativen Vorgehens einer Nasennebenhöhlen- und Nasenmuscheloperation ist jedenfalls dann zu bejahren, wenn die konservativen Therapiemethoden erschöpft sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 30/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-02
Aktenzeichen: 26 U 30/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0902.26U30.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 280, 823 BGB
Leitsätze
Will der Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen bestimmten Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte hinreichend deutlich machen.
Die Indikation des operativen Vorgehens einer Nasennebenhöhlen- und Nasenmuscheloperation ist jedenfalls dann zu bejahren, wenn die konservativen Therapiemethoden erschöpft sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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