Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-02, 26 U 30/13

26 U 30/13Obergericht02.09.2014

Regest

Will der Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen bestimmten Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte hinreichend deutlich machen. Die Indikation des operativen Vorgehens einer Nasennebenhöhlen- und Nasenmuscheloperation ist jedenfalls dann zu bejahren, wenn die konservativen Therapiemethoden erschöpft sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 30/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-02

Aktenzeichen: 26 U 30/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0902.26U30.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 611, 280, 823 BGB

Leitsätze

Will der Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen bestimmten Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte hinreichend deutlich machen.

Die Indikation des operativen Vorgehens einer Nasennebenhöhlen- und Nasenmuscheloperation ist jedenfalls dann zu bejahren, wenn die konservativen Therapiemethoden erschöpft sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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