4 UF 160/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-04, 4 UF 160/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-04, 4 UF 160/14
4 UF 160/14Obergericht04.09.2014
Regest
Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 160/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-04
Aktenzeichen: 4 UF 160/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.4UF160.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 59 FamFG
Leitsätze
Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.
Tenor
beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014.
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