Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-04, 4 UF 160/14

4 UF 160/14Obergericht04.09.2014

Regest

Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 160/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: 4 UF 160/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.4UF160.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 59 FamFG

Leitsätze

Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.

Tenor

beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014.

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