1 RBs 1/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RBs 1/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RBs 1/14
1 RBs 1/14Obergericht09.09.2014
Regest
Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 1/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-09
Aktenzeichen: 1 RBs 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RBS1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 23 Abs. 1a S. 2
Leitsätze
Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Bußgeldverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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