1 RVs 72/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RVs 72/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RVs 72/14
1 RVs 72/14Obergericht09.09.2014
Regest
Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 72/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-09
Aktenzeichen: 1 RVs 72/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RVS72.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 354
Leitsätze
Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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