Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RVs 72/14

1 RVs 72/14Obergericht09.09.2014

Regest

Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 72/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-09

Aktenzeichen: 1 RVs 72/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RVS72.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 354

Leitsätze

Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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