Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 1 RBs 145/14

1 RBs 145/14Obergericht11.09.2014

Regest

Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 145/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 1 RBs 145/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.1RBS145.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 100; StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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