1 RBs 145/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 1 RBs 145/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 1 RBs 145/14
1 RBs 145/14Obergericht11.09.2014
Regest
Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 145/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-11
Aktenzeichen: 1 RBs 145/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.1RBS145.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 100; StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene
(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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