2 U 200/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 2 U 200/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 2 U 200/13
2 U 200/13Obergericht11.09.2014
Regest
Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmä0ig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Hall untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konkretisieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist. Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 200/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-11
Aktenzeichen: 2 U 200/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.2U200.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§: 434, 437, 440, 323, 346, 348 BGB
Leitsätze
Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmä0ig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Hall untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konkretisieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist.
Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Münster (04 O 466/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 8.650,00 EUR festgesetzt.
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