5 RVs 87/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 5 RVs 87/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 5 RVs 87/14
5 RVs 87/14Obergericht11.09.2014
Regest
Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 87/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-11
Aktenzeichen: 5 RVs 87/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.5RVS87.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: UrhG §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 5; 126 Abs. 3
Leitsätze
Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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