Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 5 RVs 87/14

5 RVs 87/14Obergericht11.09.2014

Regest

Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 87/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 5 RVs 87/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.5RVS87.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: UrhG §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 5; 126 Abs. 3

Leitsätze

Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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