2 Ws 211/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-18, 2 Ws 211/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-18, 2 Ws 211/14
2 Ws 211/14Obergericht18.09.2014
Regest
Die auf § 472 a Abs. 2 S. 1 StPO beruhende Auslagenentscheidung kann von dem Beschuldigten mangels Anfechtbarkeit der nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO getroffenen Hauptentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; eine solche sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 211/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: 2 Ws 211/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.2WS211.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 406 Abs. 1 S. 3, § 472 a Abs. 2 S. 1, § 464 Abs. 3 S. 1
Leitsätze
Die auf § 472 a Abs. 2 S. 1 StPO beruhende Auslagenentscheidung kann von dem Beschuldigten mangels Anfechtbarkeit der nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO getroffenen Hauptentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; eine solche sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO unzulässig.
Tenor
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 S.1 StPO)
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