3 Ws 304/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-18, 3 Ws 304/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-18, 3 Ws 304/14
3 Ws 304/14Obergericht18.09.2014
Regest
Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 304/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: 3 Ws 304/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.3WS304.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56 f Abs. 1 Satz 2; 2.Alt., Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze
Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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