Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-18, 3 Ws 304/14

3 Ws 304/14Obergericht18.09.2014

Regest

Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 304/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-18

Aktenzeichen: 3 Ws 304/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.3WS304.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56 f Abs. 1 Satz 2; 2.Alt., Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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