1 Vollz (Ws) 352/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 1 Vollz (Ws) 352/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 1 Vollz (Ws) 352/14
1 Vollz (Ws) 352/14Obergericht23.09.2014
Regest
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog "FSK18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 352/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 352/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.1VOLLZ.WS352.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 70; JSchG §§ 15, 18
Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog "FSK18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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