Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 1 Vollz (Ws) 352/14

1 Vollz (Ws) 352/14Obergericht23.09.2014

Regest

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog "FSK18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 352/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 352/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.1VOLLZ.WS352.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 70; JSchG §§ 15, 18

Leitsätze

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog "FSK18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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