1 Vollz (Ws) 378/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 1 Vollz (Ws) 378/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 1 Vollz (Ws) 378/14
1 Vollz (Ws) 378/14Obergericht23.09.2014
Regest
Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist als eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NW einzustufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 378/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 378/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.1VOLLZ.WS378.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 80 Abs. 2
Leitsätze
Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist als eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NW einzustufen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 2 StPO).
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