21 U 155/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 21 U 155/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 21 U 155/12
21 U 155/12Obergericht23.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 155/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 21 U 155/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.21U155.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 366/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 402.317,28 € festgesetzt.
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