Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 21 U 155/12

21 U 155/12Obergericht23.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 155/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: 21 U 155/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.21U155.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 366/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 402.317,28 € festgesetzt.

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