27 U 149/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 27 U 149/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-23, 27 U 149/13
27 U 149/13Obergericht23.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 149/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 27 U 149/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.27U149.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenats
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits zuerkannten 139.637,62 € hinaus weitere 484.889,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten C und C2 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2013 (Rechnungs-Nr.: ###/####) in Höhe von – über den vom Landgericht festgestellten Betrag in Höhe von 2.356,68 € hinaus – weiteren 1.948,12 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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