24 U 65/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-25, 24 U 65/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 65/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-25
Aktenzeichen: 24 U 65/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0925.24U65.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 25 O 141/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen, § 97 Abs. 1 ZPO.
II. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.808,63 € festgesetzt.
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