3 RVs 72/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-26, 3 RVs 72/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-26, 3 RVs 72/14
3 RVs 72/14Obergericht26.09.2014
Regest
Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 72/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-26
Aktenzeichen: 3 RVs 72/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0926.3RVS72.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze
Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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