Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-26, 3 RVs 72/14

3 RVs 72/14Obergericht26.09.2014

Regest

Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 72/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-26

Aktenzeichen: 3 RVs 72/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0926.3RVS72.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2

Leitsätze

Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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