Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-29, 31 U 75/14

31 U 75/14Obergericht29.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 75/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-29

Aktenzeichen: 31 U 75/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0929.31U75.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 01.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 75.000,- € festgesetzt.

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