31 U 75/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-29, 31 U 75/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 75/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-29
Aktenzeichen: 31 U 75/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0929.31U75.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 01.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 75.000,- € festgesetzt.
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