Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-30, 1 Vollz (Ws) 367/14

1 Vollz (Ws) 367/14Obergericht30.09.2014

Regest

1. Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich um eine Vorschrift des zwingenden Rechts, nicht um eine Ermessensvorschrift. 2. Es ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift, dass diese dem Vollzugsziel dienen. 3. Zur Frage, wann "konkrete Anhaltspunkte" für das Vorliegen von Gründen für eine Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen vorliegen können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 367/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-30

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 367/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0930.1VOLLZ.WS367.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 53

Leitsätze

  1. Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich um eine Vorschrift des zwingenden Rechts, nicht um eine Ermessensvorschrift.

  2. Es ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift, dass diese dem Vollzugsziel dienen.

  3. Zur Frage, wann "konkrete Anhaltspunkte" für das Vorliegen von Gründen für eine Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen vorliegen können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

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