1 Vollz (Ws) 367/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-30, 1 Vollz (Ws) 367/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-30, 1 Vollz (Ws) 367/14
1 Vollz (Ws) 367/14Obergericht30.09.2014
Regest
1. Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich um eine Vorschrift des zwingenden Rechts, nicht um eine Ermessensvorschrift. 2. Es ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift, dass diese dem Vollzugsziel dienen. 3. Zur Frage, wann "konkrete Anhaltspunkte" für das Vorliegen von Gründen für eine Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen vorliegen können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 367/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-30
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 367/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0930.1VOLLZ.WS367.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 53
Leitsätze
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Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich um eine Vorschrift des zwingenden Rechts, nicht um eine Ermessensvorschrift.
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Es ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift, dass diese dem Vollzugsziel dienen.
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Zur Frage, wann "konkrete Anhaltspunkte" für das Vorliegen von Gründen für eine Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen vorliegen können.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
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