Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 10 UF 145/14

10 UF 145/14Obergericht02.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 145/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 10 UF 145/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1002.10UF145.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Tenor

    1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum vom 01.07.2014 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in Ziff. II Abs. 1 und 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr. N01) ein Anrecht von 0,5927 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf ihr Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (VersNr. N02), bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (VersNr. N03) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 1.114,32 € nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unterbleibt.
    1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    1. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis zu 2.000 €.

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