10 UF 145/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 10 UF 145/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 10 UF 145/14
10 UF 145/14Obergericht02.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 145/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-02
Aktenzeichen: 10 UF 145/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1002.10UF145.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
-
- Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum vom 01.07.2014 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in Ziff. II Abs. 1 und 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr. N01) ein Anrecht von 0,5927 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf ihr Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (VersNr. N02), bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (VersNr. N03) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 1.114,32 € nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unterbleibt.
-
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-
- Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis zu 2.000 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.