1 Ws 477/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 1 Ws 477/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 1 Ws 477/14
1 Ws 477/14Obergericht02.10.2014
Regest
Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht etwa aufgrund der Regelung des § 55 Abs.1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird ein Rechtsmittel entgegen § 55 Abs. 1 JGG (wirksam) beschränkt, so führt dies zu seiner Unzulässigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 477/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-02
Aktenzeichen: 1 Ws 477/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1002.1WS477.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: JGG § 55; StPO § 318, § 322
Leitsätze
Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht etwa aufgrund der Regelung des § 55 Abs.1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird ein Rechtsmittel entgegen § 55 Abs. 1 JGG (wirksam) beschränkt, so führt dies zu seiner Unzulässigkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.