8 UF 165/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-06, 8 UF 165/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-06, 8 UF 165/14
8 UF 165/14Obergericht06.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 165/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-06
Aktenzeichen: 8 UF 165/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1006.8UF165.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der (..)versorgung O. wird der am 30.6.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Gronau im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer. 2 Abs. 2 und Abs. 6 des Tenors abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 844,49 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 243,15 EUR nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 1000 EUR.
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