1 Vollz(Ws) 404/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 1 Vollz(Ws) 404/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 1 Vollz(Ws) 404/14
1 Vollz(Ws) 404/14Obergericht07.10.2014
Regest
Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 404/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 404/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.1VOLLZ.WS404.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NW § 10, StVollzG § 69, GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze
Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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