Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 1 Vollz(Ws) 404/14

1 Vollz(Ws) 404/14Obergericht07.10.2014

Regest

Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 404/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-07

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 404/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.1VOLLZ.WS404.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 10, StVollzG § 69, GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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