15 W 206/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 15 W 206/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 15 W 206/14
15 W 206/14Obergericht14.10.2014
Regest
Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 206/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-14
Aktenzeichen: 15 W 206/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.15W206.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 140; BGB § 877
Leitsätze
Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro.
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