Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 15 W 206/14

15 W 206/14Obergericht14.10.2014

Regest

Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 206/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 15 W 206/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.15W206.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 140; BGB § 877

Leitsätze

Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro.

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