6 WF 110/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 6 WF 110/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 6 WF 110/14
6 WF 110/14Obergericht14.10.2014
Regest
Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 110/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-14
Aktenzeichen: 6 WF 110/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.6WF110.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 114 Abs. 2
Leitsätze
Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Tecklenburg vom 07.03.2014 (Az. 3 F 17 / 14) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
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