Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 6 WF 110/14

6 WF 110/14Obergericht14.10.2014

Regest

Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 110/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 6 WF 110/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.6WF110.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 114 Abs. 2

Leitsätze

Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Tecklenburg vom 07.03.2014 (Az. 3 F 17 / 14) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

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